Schützengilde Teltow

(Wiedergründung 01.12.94)

 

§ 1 Name, Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Friedrichs-Schützengilde zu Teltow 1862 e.V.“

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen und hat seinen Sitz in Teltow. Er ist Mitglied des Brandenburgischen Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und macht keine Gewinne. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, Errichtung und Unterhaltung einer Sportanlage, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und des traditionellen Schützenbrauchtums.

 

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Brandenburgischen Schützenbund.

 

§ 6 Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder werden, Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beitragsordnung.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, stets im Interesse des Vereins zu handeln. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat im Verein Arbeitsleistungen zu erbringen, u. a. bei Erhaltung der Schießsportanlage, der Räumlichkeiten und Mithilfe beim sämtlichen Vereinsverpflichtungen. Nicht geleistete Arbeitsstunden sind abzugelten. Die Anzahl der zu leistenden Stunden im Kalenderjahr, und die Höhe des Abgeltungsbetrages je Stunde werden zur Jahreshauptversammlung festgelegt. Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr leisten Arbeitsstunden auf freiwilliger Basis.

Von den Mitgliedern der „Friedrichs-Schützengilde zu Teltow 1862 e.V.“ können Personen zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden. Die Personen sollen sich um das Schützenwesen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühr und Beitragspflicht befreit.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, können aber am Vereinsleben, mit Ausnahme von Schießsportveranstaltungen, umfassend teilnehmen.

Die Mitgliedschaft endet:

- mit dem Ableben des Mitgliedes

- durch schriftliche Erklärung zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres

- durch Ausschluß aus besonderen Gründen, wie z. B. bei Satzungsverstoß, sonstigem fehlerhaftem Verhalten gegenüber dem Verein sowie bei Rückständen von mehr als einem Jahresbeitrag.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- Mitgliederversammlung

- Vorstand

- Ehrenrat

- Kassenprüfer

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

- Bestätigung des letzten Mitgliederversammlungsprotokolles

- Anträge der Mitglieder

- Wahl von Vorstand, Ehrenrat und Kassenprüfern

- Ehrenmitgliedschaften

- Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern

- Vereinsauflösung

Mitgliederversammlungen finden zumindest einmal im Quartal statt.

Die im ersten Quartal stattfindende Mitgliederversammlung ist zugleich Jahreshauptversammlung. Zur Jahreshauptversammlung wird über Haushaltsplan, Terminplan und genehmigte Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. ( Aushang, Terminplan)

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es von der Hälfte des Vorstandes oder einem Drittel der Vereinsmitglieder oder dem Ehrenrat gefordert wird.

Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer protokolliert.

Das Erscheinen ist Pflicht bei Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen, Vereinsmeisterschaften sowie Königs- und Vogelkönigsschießen.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- Vorsitzenden

- 1. stellv. Vorsitzenden

- 2. stellv. Vorsitzenden

- Schatzmeister

- Schriftführer

- Sportwart

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

    - Vertretung des Vereins nach Außen durch den Vorsitzenden, oder den 1. stellv. Vorsitzenden oder den 2. stellv. Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied

    - Vorbereitung der Jahreshaupt- sowie Mitgliederversammlungen

    - Ausführung der Beschlüsse des Ehrenrates und der Mitgliederversammlung

    - Aufstellen eines Kassenberichtes und Haushaltsplanes

    - Erstellen von Jahresberichten

    - Organisation des Sportjahres

    - Beantragung von Waffenerwerbsgenehmigungen

      Der Vorstand ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. In wichtigen Fällen kann der Vorstand Entscheidungen sofort treffen, hat aber nachträglich die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

      Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und muß Mitglied der Friedrichs-Schützengilde zu Teltow 1862 e.V. sein. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied für die verbleibende Amtsdauer nach.

      Ehepartner dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

      Vorstandsmitglied kann nur sein, wer dem Verein mindestens ein Jahr angehört.

      Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

      Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandssitzungsleiters.

      Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer protokolliert.

       

      § 10 Ehrenrat

      Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.

      Ehrenratsmitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

      Der Ehrenrat ist zuständig für:

      - Klärung und Beilegung von Differenzen und Streitigkeiten in der Gilde.

        Nach Anhörung beider Parteien beschließt der Ehrenrat schriftlich mit Begründung. Gegen den Beschluß des Ehrenrates ist Einspruch zulässig. Er ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Nach nochmaliger Prüfung ist die Entscheidung des Ehrenrates endgültig. Sitzungen des Ehrenrates sind zu protokollieren.

         

        § 11 Sonstige Funktionsträger

        Die Gilde kann nach Bedarf weitere Funktionsträger (z. B. Zeugwarte, Sportwart, Festkomitee) wählen, die jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sind.

        Die Amtszeit der sonstigen Funktionsträger endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.

        § 12 Schützenjugend

        Die Schützenjugend kann zur Vertretung ihrer Interessen einen Jugendwart und bei Bedarf einen zweiten Jugendwart wählen. Diese sind nicht Mitglied des Vorstandes der Gilde, können jedoch an Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

         

        § 13 Traditionelle Schützentracht

        Die Schützentracht wird durch die Kleiderordnung geregelt.

         

        § 14 Sonstiges

        Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr und Sportjahr zugleich.

        Bekanntmachungen der Gilde erfolgen durch Aushang im Vereinsheim.

        Sitz des Vereins ist Teltow.

        Gerichtsstand ist Potsdam.

         

        Teltow, den 02.07.04

         

        Satzung zum Runterladen und Ausdruck: